Dann mal die Auflösung zur Rätselfrage – ich sehe die meisten Kommentarschreiber hatten die selbe Rechtsauffassung wie ich – leider ist diese falsch.
Es ist so, dass in dem geschilderten Fall nicht ich der Kunde war, sondern wir die Firma.
In solchen Rechtssachen kann man sich nicht immer auf sein “Bauchgefühl” verlassen, sondern es ist besser einen Rechtsanwalt zu befragen (wir haben da einen der sich auf das Internetrecht / AGB spezialisiert hat).
Es ist genau so wie Klemens in seiner Antwort geschildert hat – der Kunde ist im Recht.
So lange die Widerrufsfrist eingehalten wurde kann sich der Kunde bis zum Ablauf der Rücksendungsfrist (bei uns in der AGB festgehalten – 30 Tage) zeitlassen.
Sollte der Kunde sich länger als 30 Tage zeitlassen (in unserem Fall), ist der Shopbetreiber in Zugzwang sprich einfach anzunehmen der Kunde hat es sich vielleicht doch anders überlegt zählt nicht.
Hier kann es theoretisch dann auch für den Kunden böse ausgehen, weil der Shopbetreiber nun seinerseits den Kunden per Rechtsanwalt kostenpflichtig abmahnen lassen kann.
Versäumt der Shopbetreiber jedoch weitere Schritte hat er Pech gehabt, der Kunde darf auch nach 2 Monaten seine Ware zurücksenden (Ware ist ohne Gebrauchsspuren, Originalverpackt etc. ).
Damit ich hier nicht Aufgrund eines Blogeintrages abgemahnt werde:
Ich bin natürlich kein Rechtsanwalt, dies ist keine Rechtsberatung sondern dient einzig und allein als Information für meine Blogleser.
Wer sich genauer informieren möchte, sollte einen Rechtsanwalt zurate ziehen.









Danke für die Lorbeeren
Ich danke für diese lehrreichen Informationen. Es ist nie verkehrt seine Recht zu kennen.
Gilt diese Umtauschregelung nun speziell für Käufe übers Internet oder allgemein? Also auch im Einzelhandel?